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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Knabe Doll Display GmbH


Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der Knabe Doll Display GmbH zu Grunde. Sie gelten als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Karton, Papier und Pappe sind Naturmaterialien. Somit sind sie empfindlich gegen Feuchte wie auch Austrocknung. Klebstoffe können bei zu hohen Temperaturen wieder weich werden. Reklamationen infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchte, zu langer Lagerung vor dem Aufbau, sowie, auch kurzzeitiger, Einwirkung von Temperaturen über 40°C sind damit ausgeschlossen.

1. Preisangebot:
Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsbedingungen unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind Netto-preise (ohne Mehrwertsteuer). Sie schließen Verpackung, Frachten, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Eilaufträge können aufwands- und risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden.

2. Auftragsannahme - Bestellung - Auftragserteilung:
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrages, verursacht durch den Auftraggeber, gehen einschließlich eventueller Vorhalteschäden (Produktions- und Maschinenstillstand) zu dessen Lasten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme eines Auftrages von einer angemessenen Anzahlung abhängig zu machen und/oder, dem Auftragsfortschritt angemessene, Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, welche die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags, sowie dessen Auslieferung von erfolgter Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheiten verlangen.

3. Ausführung:
Einwilligung in die technische Ausführung durch den Auftraggeber: Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber, auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften, unverzüglich zu prüfen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber zu widersprechen.
Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.
3.1. Mengentoleranz:
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 1000 Stück oder besonders schwieriger Ausführung sind, ohne abweichende Vereinbarungen, höhere Toleranzen bis zu 20 % zulässig.
3.2. Qualitätstoleranz:
Die Auftragsausführung erfolgt gemäß dem allgemeinen Stand der Technik, in handelsüblicher Qualität und im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftrag-geber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
3.3. Lieferzeit:
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Stellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen, Freigaben usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftrag-geber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, kann sich der Liefertermin verschieben. Das gleiche gilt bei nicht erfolgten Vorauszahlungen.
3.4. Leistungsstörungen -Schadensersatz:
Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10 % des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf, ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen als auch in fremden Betrieben, von denen die
Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrshemmnisse, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie Brände.
Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, wenn nicht rechtzeitig und richtig von Vorlieferanten geliefert wurde.
3.5. Abnahme:
Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Fertigstellung auf den Auftraggeber über.

4. Zahlung:
Zahlung und Rechnung erfolgen in Euro. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Kosten, Zinsen, Diskont- und Wechselspesen hat der Auftraggeber zu tragen. Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind. Bei Zahlungs-verzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits, mindestens jedoch 1 % je angefangenem Monat, zu vergüten. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer den Betrag per Lastschrift direkt vom Konto des Auftraggebers einziehen darf.

5. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräußert, auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise als an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.

6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge:
Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die durch unverzügliche Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mängelfreien von den mängelbehafteten Teilen mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und – sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist – Wandlung, nicht aber Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Schäden infolge vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wird keine Haftung übernommen.

7. Versand und Verpackung:
Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, Rechnung des Auftraggebers.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

8. Vorarbeiten:
Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber – auch fernmündlich – bestellt wurden, werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

9. Urheberrecht und Muster:
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Muster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen. Von der Knabe Doll Display GmbH angefertigte und/oder gelieferte Entwürfe, Zeichnungen und Konstruktionen sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Zweck an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen des Auftragnehmers verbleibt bei der Knabe Doll Display GmbH, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Muster, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und Stanzkonturen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie Kosten gesondert in Rechnung gestellt wurden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung und Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht. Gestellte Druckunterlagen, Daten, Manuskripte und andere zu Verfügung gestellte Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungsdauer von 6 Monaten ohne weitere Rückfrage entsorgt.

10. Honorar:
Für erbrachte gestalterische, beratende und konzeptionelle Leistungen berechnet die Knabe Doll Display GmbH – auch wenn kein Auftrag zustande kommt – ein Honorar in Anlehnung an die üblichen und allgemein anerkannten Tarif-empfehlungen des AGD (Allianz Deutscher Designer). Das gleiche gilt für Konstruktions- und Entwicklungsleistungen.

11. Kennzeichnung:
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer auf Lieferungen aller Art anzubringen und Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenpräsentation zu verwenden.

12. Vertragsänderung:
Änderungen des Vertrages oder seiner Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

13. Teilnichtigkeit:
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Teile davon unberührt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Dresden.